- Sachbezüge
- Entgelte, die einem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber als Teil des ⇡ Arbeitsentgelts zugewendet werden, einen Geldwert besitzen, aber nicht in Barmitteln bestehen, z.B. Gewährung von freier Kleidung, freier Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kost von Deputaten und sonstigen Bezügen. Sie können vereinbart werden, wenn dies dem Interesse des Arbeitnehmers oder der Eigenart des Arbeitsverhältnisses entspricht (§ 107 II GewO).- Vgl. auch ⇡ Truckverbot.- 1. S. gehören zu den einkommen- bzw. lohnsteuerpflichtigen Einkünften (§ 2 LStDV) und sind bei der Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge zu berücksichtigen.- 2. Bei der Bewertung der S. sind die üblichen Endpreise am Abgabeort zugrunde zu legen, nicht der vom Arbeitgeber aufgewendete Preis. Zur Vereinfachung und Vereinheitlichung, sowohl regional als auch für die verschiedenen Rechtsgebiete (Steuer- und Sozialversicherungsrecht), sind bei Arbeitnehmern, für deren S. nach § 17 I Nr. 3 SGB IV Werte bestimmt sind, diese Werte auch für die steuerrechtliche Bewertung maßgebend (§ 8 II 2 EStG). In der jährlich zu erlassenden Sachbezugsverordnung sind u.a. auch Werte für freie und verbilligte Kost und Wohnung festgesetzt; der Wert der S. gilt dabei jeweils für einen Monat, für kürzere Zeiträume sind Bruchteile festgelegt. Die in der Sachbezugsverordnung angegebenen Werte sind dann nicht anwendbar, wenn ihre Anwendung zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führt. Diese kann z.B. angenommen werden, wenn als Dienstwohnung ein aufwändiges Einfamilienhaus zur Verfügung gestellt wird, wobei der reale Wert der Dienstwohnung ein Mehrfaches des Sachbezugswerts beträgt.
Lexikon der Economics. 2013.